Bild: (Symbolbild) BGB-Movie.de
19.07.2019 - 00:00 - Nördlingen
Ein vermeintliches Schnäppchen aus dem Internet wurde am 18.07.2019 einem 53-Jährigen zum Verhängnis. Er war gegen 13:30 Uhr einer Polizeistreife aufgefallen, als die Fahrt für ihn mit seinem E-Scooter, An der Reimlinger Mauer, endete. Stolz hatte er den Beamten seine neue, erst kurz zuvor zusammengebaute Errungenschaft, präsentiert. Über die rechtlichen Gepflogenheiten war der Mann jedoch offensichtlich nicht hinreichend informiert. Bei einer Leistung von 1000 Watt und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von knapp 40 km/h hätte der 53-Jährige vor Inbetriebnahme einiges beachten müssen. Da der Mann weder einen Führerschein besitzt, noch das Elektrofahrzeug versichert hatte, werden nun strafrechtliche Ermittlungen, u.a. wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis, eingeleitet.
Die Polizei weißt in diesem Zusammenhang auf einige der wichtigsten Bestimmungen in Sachen E-Scooter hin. Die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) sieht unter anderem vor:
- Die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit liegt bei mind. 6 bis höchstens 20 km/h
- Es besteht eine Versicherungspflicht mit angebrachter Plakette
- Eine allgemeine bzw. Einzelbetriebserlaubnis muss vorhanden sein
- Ein Fabrikschild muss angebracht sein
- Mindestalter zur Benutzung = 14 Jahre
- Die gesetzlichen Alkoholbestimmungen finden vollumfänglich Anwendung
- Gefahren werden darf auf ausgewiesenen Radwegen
- Auf Gehwegen und in Fußgängerzonen ist der Betrieb nicht gestattet
- Eine Helmpflicht besteht nicht
-
Quelle: Polizeipräsidium Schwaben Nord