Das deutsche Geburtenregister kennt nur zwei Geschlechter: männlich und weiblich. Maßgeblich für die Eintragung ist in der Regel das biologische Geschlecht: Mann ist demnach, wer über ein X und ein Y-Chromosom verfügt; wer dagegen zwei X-Chromosomen hat, ist eine Frau. Das führte indes bei den seltenen Fällen zu Problemen, in welchen aus verschiedenen Gründen keine Zuweisung möglich ist. Nun hatte über einen Fall das höchste deutsche Gericht zu urteilen: Die Person war als Mann eingetragen worden, verfügt aber nur über ein X-Chromosom. Weil sie sich als Frau fühlte, hatte sie geklagt. Sämtliche Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen. Nun entschied das Bundesverfassungsgericht, aus dem im Grundgesetz geschützten Persönlichkeitsrecht folge, dass solche Menschen einen Anspruch auf die Eintragung mit einer positiven Bezeichnung als drittes Geschlecht haben.
Der Begriff Intersexualität