Nach Mitteilung der Staatsregierung sind die kommunalen Sportanlagen ab sofort wieder für den Trainingsbetrieb der Vereine geöffnet. Entsprechend der 4. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist ab 11. Mai 2020 der Trainingsbetrieb von Individualsportarten im Breiten- und Freizeitbereich unter Einhaltung verschiedener Voraussetzungen möglich:
Einhaltung eines Mindestabstandes zwischen zwei Personen von 1,5 Metern
Ausübung allein oder in kleinen Gruppen von bis zu fünf Personen (inklusive Trainer oder Betreuer)
Kontaktfreie Durchführung
Keine Nutzung von Umkleidekabinen
Konsequente Einhaltung der Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere bei gemeinsamer Nutzung von Sportgeräten
Keine Nutzung der Nassbereiche, Duschen, etc.
Und weitere Einschränkungen, die aufgrund der vorsorglichen Maßnahmen notwendig sind.
Neben der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahme, die