Am 14.02.2019 erhielt die untere Naturschutzbehörde Kenntnis von Vorkommnissen auf einem als Biotop kartierten Grundstück. Bei einer daraufhin durchgeführten Ortseinsicht wurde festgestellt, dass auf dem Grundstück eine ca. 150 m lange Trasse mit Bauschutt errichtet wurde, eine ca. 50 qm große Grube mit Bauschuttmaterial aufgefüllt, zahlreiche massive Betonplatten abgelegt und verschiedene Baugerätschaften abgestellt worden sind.
Annähernd die gesamte Fläche des betreffenden Grundstücks ist von der amtlichen Biotop-Kartierung erfasst. Biotope sind gesetzlich geschützt (§ 30 Abs. 2 Satz 2 Bundesnaturschutzgesetz i.V.m. Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 Bayerisches Naturschutzgesetz). Handlungen, die zu deren Beeinträchtigung oder Zerstörung führen, sind verboten.
Darüber hinaus liegt das Grundstück im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet, in dem Auffüllungen untersagt sind (§ 78 a Abs.1 S1