09.04.2017 - 00:00 - Oberhausen

Hoverboardfahrt hat strafrechtliche Folgen

Am 08.04.2017 fiel gegen 20.20 Uhr einer Streife der Polizeiinspektion Augsburg 5 in der Bleicherbreite ein 12-jähriger Junge auf, der mit einem Hoverboard auf dem dortigen Fußweg unterwegs war. Dieses Gefährt ist jedoch für das Führen auf öffentlichem Verkehrsgrund nicht zugelassen. Das elektrisch angetriebene Hoverboard gilt als Kraftfahrzeug und unterliegt für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr den Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsverordnung (StVZO) sowie der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV). Ebenso wäre ein Versicherungsschutz sowie eine entsprechende Fahrerlaubnis erforderlich. Nachdem dies nicht gegeben war, musste gegen den Vater des Kindes, der ihm das Hoverboard zu Verfügung gestellt hatte, ein Strafverfahren wegen zulassungsrechtlicher Verstöße sowie des Ermächtigens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis eingeleitet werden.

Quelle: Polizeipräsidium Schwaben Nord
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