Das Oberlandesgericht München hat das Bestellkonzept der Amazon Dashbuttons, die der Konzern seit Ende August 2016 anbietet für unzulässig erklärt. Da klare Information zur Ware, zum Preis und der klare Hinweis auf eine kostenpflichtige Bestellung fehlten, verstoße Amazon gegen Gesetze für den Internethandel.
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte Amazon wegen dem Konzept bereits kurz nach dem Start abgemahnt und das Unternehmen aufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
Das Gericht kam zu dem Schluss, das Amazon Kunden unmittelbar vor dem versenden der Bestellung über den Preis und die tatsächlich bestellte Ware informieren muss und das die Klausel der "Amazon Dash Replenishment Nutzungsbedingungen" in der Amazon vorbehält Vertragsbedingungen zu ändern unzulässig ist.
Eine Revision des Urteils wurde vom Gericht ausgeschlossen, somit kann Amazon